Ab wann der Besucher zum Untermieter wird
Endlich ist er da, der lang ersehnten Besuch, der eine Weile bei Ihnen übernachten wird! Doch wie lange darf der Freund eigentlich bei Ihnen wohnen und wann wird aus Ihrem Besuch laut Mietrecht ein Untermieter?
Egal, ob ein gemütliches Kaffeekränzchen mit Freundinnen, Grillabend mit Freunden oder Familienangehörige aus dem Ausland, die auf Ihrer – wenn vielleicht auch nicht sehr bequemen – Couch nächtigen: Wenn Sie leidenschaftlicher Gastgeber sind, dann werden Besucher gelegentlich Ihre Wohnung beleben. Doch wo liegen die Grenzen und warum kann es beim Thema Besuch schon mal zum Streit zwischen Mietern und Vermietern kommen?
Ihr Recht als Mieter auf Besuch
Soziale Kontakte sind wichtig. Unbestritten ist es Ihnen erlaubt, diese in Ihrer Wohnung zu pflegen – ein Einverständnis Ihres Vermieters müssen Sie dafür nicht einholen. Als Mieter haben Sie ein Recht auf Gäste, denn Besuch gehört zum alltäglichen Leben und somit zur normalen Nutzung Ihrer eigenen vier Wände. Wenn Ihr Vermieter denkt, er hätte ein Wörtchen mitzureden, wenn es darum geht, wen Sie zu sich einladen dürfen und wen nicht, so ist der Vermieter auf dem Holzweg: Sie bestimmen allein, wer sich bei Ihnen aufhalten darf, denn dies fällt in den Bereich Ihrer Privatsphäre. Was Sie vielleicht überraschen mag: Es gibt keine Regelung, die festlegt, wie lange ein Besuch bei Ihnen übernachten darf. Und: Auch Tiere gelten als Besuch!

Besuch: Diese Regeln sollten Sie befolgen
Damit Sie sich aber nicht mit Ihren Nachbarn und dem Vermieter in die Haare geraten, muss sich Ihr Besuch natürlich an gewisse Regeln halten.
• Hausordnung: Auch Ihr Besuch muss die gültige Hausordnung befolgen.
• Nachbarschaft: Ihre Nachbarn dürfen sich nicht durch den Besuch gestört fühlen.
• Zeitraum: Enge Angehörige dürfen über einen Zeitraum von mehreren Wochen von Ihnen aufgenommen werden. Allerdings sollten Sie dies Ihrem Vermieter melden und es darf durch den Besuch keine Überbelegung der Mietwohnung entstehen.
• Tiere: Auch wenn die Haltung von Tieren laut Mietvertrag verboten ist, so darf Ihr Besuch Tiere mit in die Wohnung bringen. Hält sich das Tier jedoch sehr lange, beispielsweise über Nacht, bei Ihnen auf, so kann der Vermieter ein Besuchsverbot aussprechen.
• Nutzung der Wohnung: Ein Mietvertrag sieht normalerweise keine gewerbliche Nutzung des Mietobjektes vor. Unerlaubt darf daher kein gewerblicher Besuch empfangen werden.
• Nachteile und Gefahren: Weder dürfen Ihrem Vermieter durch den Besuch Nachteile entstehen, noch darf von Ihrem Besuch für das Haus und Ihre Nachbarn eine Gefahr ausgehen.
So wird aus Ihrem Besuch ein Untermieter
In Sachen Besuch ist, wie Sie sehen, so einiges erlaubt. Als Regelbruch gilt aber, wenn Sie von Ihrem Besuch für den Aufenthalt Geld kassieren, ohne dies Ihrem Vermieter zu melden. Sobald Sie Miete verlangen oder eine Person – wie Ihre Partnerin oder Ihr Partner – dauerhaft in Ihre Wohnung einzieht, gilt Ihr Besuch nämlich als Untermieter. In diesem Falle sollten Sie die Erlaubnis des Vermieters einholen, um ungewünschte Konsequenzen wie etwa eine Kündigung zu vermeiden. Sofern Sie gute Argumente für die Untermiete – wie etwa finanzielle oder aber auch persönliche Gründe – nennen, wird Ihr Vermieter keine Einwände haben und Ihnen die Erlaubnis zur Untermiete erteilen.
Auch wenn Sie gerne die Plattform Airbnb nutzen und sich so ein paar Franken dazu verdienen möchten, müssen Sie das Einverständnis Ihres Vermieters einholen. Da Sie dem Vermieter in der Regel die Information über den vorgesehenen Mietzins weitergeben müssen, ist es am einfachsten, den auf Airbnb vorgesehenen Eintrag an den Vermieter weiterzuleiten. Einer erfolgreichen Untermiete steht somit nichts mehr im Weg.