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- Mietvertrag unterzeichnen
- Mietrecht: Was, wenn ein*e Mieter*in stirbt?
- Was gehört in einen Mietvertrag?
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- Was tun bei der Kündigung durch den Vermieter?
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- Nebenkostenabrechnung: Muss ich die Nachzahlung leisten?
- Mieterschaft
Mietvertrag unterzeichnen
Der Mietvertrag ist das Herzstück eines jeden Mietverhältnisses und regelt die Rechten und Pflichten beider Vertragsparteien. Laut Gesetz kann ein Mietvertrag auch mündlich formuliert werden. Von den meisten Leuten wird er jedoch schriftlich ausgehändigt. Mit der Unterzeichnung beider Parteien wird der Vertrag rechtsgültig. Deshalb gilt: Sorgfältig durchlesen, bevor Sie unterschreiben!

Mietzinshöhe und Nebenkosten
In der Regel wir unter diesem Punkt festgehalten, wie sich der monatliche Mietzins (Brutto-Mietzins resp. Netto-Mietzins) genau zusammensetzt. Werden keine Nebenkosten separat aufgeführt, wird davon ausgegangen, dass diese im Mietzins inbegriffen sind.
Mietdauer
Mehrheitlich werden Verträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es gibt allerdings auch Verträge, die auf eine bestimmte Dauer festgesetzt sind. Wenn dies der Fall ist, endet das Mietverhältnis an einem fixen Datum. Im Fall eines unbestimmten Vertragsverhältnisses, haben beide Parteien das Recht, unter Berücksichtigung gewisser Regeln (u.a. der Kündigungsfrist), den Vertrag zu künden.
Mietparteien (Untermieter)
Nur wer den Vertrag als Mieterin bzw. Mieter abschliesst und unterzeichnet, wird offizielle/r Mieterin/Mieter mit den dazugehörigen Rechten und Pflichten. Wohnungen dürfen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters untervermietet werden.
Räume und Fläche
Im Vertrag muss klar aufgelistet sein, was der Vermieter dem Mietenden zum Gebrauch überlässt. Dazu gehören auch Räumlichkeiten wie: Kellerabteil, Waschküche, Estrich, etc. Empfehlenswert ist es auch, die Angaben zur Wohnungsgrösse auf Plausibilität zu überprüfen.
Mietkaution
Nur wenn dies ausdrücklich im Vertrag erwähnt wird, muss eine Mietkaution von den Mietenden hinterlegt werden. Der Betrag wird auf ein Mietkautionskonto einbezahlt und stellt dem Vermieter eine Sicherheit dar. Die Summe entspricht in der Regel drei Monatsmieten. Auch der Betrag ist im Vertrag genau festzuhalten.
Was es sonst zu beachten gilt
Reparaturen
Nicht alle Reparaturen müssen vom Vermieter bezahlt werden. Kleinere Mängel in der Wohnung müssen von den Mietenden selber behoben werden. Aber nur dann, wenn es sich um Reparaturen handelt, die ohne Fachwissen möglich sind. Zu diesen Mängeln gehören z.B. verunreinigte Filter beim Dampfabzug, defekte Duschschläuche oder stark verschmutzte Backbleche.
Grössere Reparaturen oder Reinigungen gehen auf die Rechnung des Vermieters. Dazu gehören jegliche Reparaturen, die von Fachpersonen erledigt werden müssen. Jedoch sollten Sie keinesfalls selbst dem Handwerker einen entsprechenden Auftrag aufgeben. Teilen Sie Ihrem Vermieter die Mängel mit und verlangen sie eine schriftlich die Beseitigung des Mangels.
Im Streitfall
Bei Streitigkeiten über einen abgeschlossenen Mietvertrag sollten sich beide Vertragsparteien am besten an die örtlich zuständige Schlichtungsbehörde wenden. Die Schlichtungsbehörde ist für sämtliche Streitigkeiten aus Mietverhältnissen über Wohn- und Geschäftsräume zuständig. Darunter gehören beispielsweise Mietzinserhöhungen, Kündigungen usw. Diese Behörde hat die Aufgabe, in einem kostenlosen Verfahren eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Falls dies nicht gelingt, muss eine der Parteien das Gericht herbeiziehen. Dort ist das Verfahren jedoch kostenpflichtig.