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Was tun, wenn die Heizung nicht funktioniert?
Wenn draussen der kalte Nordwind durch die Strassen bläst, frostiger Starkregen für durchnässtes Schuhwerk sorgt und die winterliche Nebellandschaft die Nasenspitze frieren lässt, dann wünscht man sich meist nur noch das eine: kuschelige Momente in wohliger Wärme in den eigenen vier Wänden. Doch was ist, wenn plötzlich selbst daheim bittere Kälte herrscht?
Auf Wärmeflasche, Wolldecke und Ingwertee müssen Sie aus diesem Grund bestimmt nicht zurückgreifen. Denn als Mieter eines Wohnobjekts haben Sie das Recht auf eine angemessene Raumtemperatur in Ihren Wohnräumen.

Warme Temperaturen während den kalten Monaten
Temperaturen werden sehr unterschiedlich wahrgenommen – den einen treibt selbst der spätherbstliche Sonnenschein, der durch das Wohnzimmerfenster dringt, Schweissperlen auf die Stirn, während die anderen bereits im Sommer ihre TV-Abende eingehüllt in kuscheligen Wolldecken verbringen. Trotz dieser individuellen Temperaturwahrnehmungen dürfen Sie vom Vermieter eine bestimmte Heizwärme erwarten, die nicht unterschritten werden darf. Eine angemessene Zimmertemperatur liegt tagsüber (07:00–23:00) bei 20 bis 21 Grad Celsius, während nachts eine Temperatursenkung, die allerdings nicht unter 15 Grad Celsius sinken sollte, zulässig ist.
Kalte Tage während der Sommermonate
Aus dem Artikel 256 OR geht hervor, dass der Vermieter zu gewährleisten hat, dass das Mietobjekt in einem für den vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand gehalten wird. Dazu gehört unter anderem die bereits erwähnte Heizwärme in Mietobjekten. Obwohl in den meisten Mietverträgen die jährliche Heizperiode nicht definiert wird, gilt in der Schweiz der Zeitraum zwischen Mitte September und Mitte Mai als Heizperiode. Im Sommer ist hingegen in der Regel kein Heizen nötig, da durch die warmen Aussentemperaturen für die nötige Innenraumwärme gesorgt ist.
Gleichwohl kann es passieren, dass man sich aufgrund eines Kälteeinbruchs statt einer kühlen Ventilator-Brise plötzlich einen warmen Heizkörper herbeisehnt. Diesem Bedürfnis nach warmen Zimmertemperaturen muss der Vermieter auch ausserhalb der Heizperiode nachkommen. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass die Temperaturen in den Innenräumen unter 18 Grad Celsius sinken und mit kälteren Temperaturen über zwei bis drei Tage gerechnet werden muss.

Wenn die Heizkörper kalt bleiben
Für den Vermieter besteht also die Pflicht seine Mietobjekte angemessen zu heizen. Was nun, wenn es in Ihren Räumen trotzdem kalt bleibt, die Heizung nicht funktioniert oder diese nur ungenügend heizt – obwohl Sie Ihren Hauswart bereits über das Problem informiert haben?
Um beim Vermieter eine nicht angemessene Heizwärme zu beklagen, müssen Sie diesem den Beweis für den Mangel erbringen. In einem ersten Schritt messen Sie dazu die Raumtemperatur mit einem Thermometer. Liegt die Tagestemperatur in Ihrer Wohnung tatsächlich unter der Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius (Heizperiode) können Sie Ihren Rechtsanspruch auf ein gebrauchstaugliches Mietobjekt auf Grundlage des Artikels 256 OR geltend machen. Dazu wenden Sie sich am besten schriftlich an Ihren Vermieter und verlangen bei diesem mittels eines eingeschriebenen Briefs die Behebung des Mangels sowie unter Umständen eine Reduktion Ihres Mietzinses.
Wenn die Heizung hingegen funktioniert, allerdings unerwartet ausfällt, informieren Sie Ihren Vermieter oder Hauswart am besten telefonisch. Vermieter oder Hauswart sollten Ihnen daraufhin umgehend einen Reparaturservice vorbeischicken. Ist dies nicht der Fall, können Sie sich für die oben erwähnte Vorgehensweise entscheiden.
So sollte Ihnen auch bei kalter Witterung stets eine kuschelige Wärme in den eigenen vier Wänden sicher sein.